IBF – Industrielle Blech Fertigung | Biberach Baden

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Allgemeine Verkaufs- & Liefer­bedingungen

I. Allgemeines

1. Für den Vertrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBF GmbH; andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen seitens der IBF GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Entsprechendes gilt für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen undsonstige Leistungen.

2. Lieferverträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, kommen nur und erst dann zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten.

3. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

II. Zahlungsmodus

1. Der Kaufpreis ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Diskontfähige Wechsel werden zahlungshalber nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarungen angenommen. Diskontspesen und sonstige Bankspesen sind sofort zu vergüten.

3. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnisssen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

5. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30% des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis behält sich der Verkäufer vor.

 

III. Gefahrenübergang

1. Mit der Absendung der Lieferung vom Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern nicht andere vom Verkäufer bestätigte Vereinbarungen vorliegen, wählt der Lieferer unter Ausschuss eigener Haftung die Versandart.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Käufer alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbedingungen entstanden sind, erfüllt. Insbesondere bis er einen etwa bestehenden Kontokorrentsaldo beglichen hat. Bei Zahlung mit Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht: Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichtemacht oder beeinträchtigt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; wir behalten uns jedoch ausdrücklich den Widerruf und die selbstständige Einziehung der Forderung, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers vor. Auf unser Verlangen muss uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitungen, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer

 

V. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Eingang der Lieferung beim Käufer, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehenden Meldungen bleiben unberücksichtigt.

 

VI. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei Wareneingang auf Maßhaltigkeit zu prüfen. Wird diese Ware an Dritte weitergeleitet, und erst danach werden Mängel festgestellt, haftet der Käufer für entstandene Transportkosten. Ware die zu Oberflächenbehandlung weitergeleitet wird, ist in gleicher Form zu prüfen. Die Firma IBF GmbH haftet nicht für eventuelle entstandene bzw. zusätzlich entstehende Kosten für Oberflächenbehandlungen.

2. Mängel der Ware sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zu Ersatzlieferung berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers sind ihm die beanstandeten Teile zu übersenden. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Verkäufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, welche ihm selbst gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch subsidiär, nach erfolgloser Inanspruchnahme des Lieferanten.

4. Ein Verkauf gebrauchter Geräte und Maschinen, einschließlich Zubehörteilen, erfolgt immer nur „wie besichtigt“ und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die beiden Vertragsteilen obliegenden Leistungen ist Offenburg.

2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, auch für Wechselklagen, ohne Rücksicht auf abweichende Angaben auf den Wechsel selbst, Offenburg.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-KaufrechtsÜbereinkommens vom 11.04.1980.

 

VIII. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbindungen

1. Sollten einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.